Das neue Fernsbstatzgesetz (FernAbsG) gilt bei allen "Internet-getätigten" Käufen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,
die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss
nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel,
die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem
Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie
Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Verträge 1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), 2. über
die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz), 3. über
Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen
und Versicherungen sowie deren Vermittlung, 4. über die Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung
und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, 5. über die Lieferung von Lebensmitteln,
Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die
am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern
im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, 6. über
die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung
von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei
Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder
innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, 7. die geschlossen werden a)
unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden,
als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere
weitergehende Informationspflichten, enthalten
§ 2 Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche
Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar
sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich
offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig
vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über: 1. seine Identität
und Anschrift, 2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber,
wann der Vertrag zustande kommt, 3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine
dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 4. einen Vorbehalt,
eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen,
und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht
zu erbringen, 5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
und sonstiger Preisbestandteile, 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten, 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3, 9. Kosten, die
dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über
die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, 10.
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher spätestens unmittelbar
nach Vertragsschluss, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen. Dabei muss der Verbraucher auf
folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam
gemacht werden: 1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung
und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4
sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe
b, 2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen
vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit
geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die
unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet
werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung
des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen
Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht
nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend
von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung
der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von
Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen
nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; dieWiderrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung
durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt 1. bei der Lieferung von Waren spätestens
vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und 2. bei Dienstleistungen a) spätestens
vier Monate nach Vertragsschluss oder b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung
der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer
Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig
auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder
deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen
oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung
von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§
156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz
1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht
nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz
2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 4 Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher
zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert,
so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß §
3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht
Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche
auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis
ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der
Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit
ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss
des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden
des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der
Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder
der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) in
die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
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Textquelle: www.guenstiger.de