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dem Hintergrund, daß die Anzahl der Bildschirmarbeitsplätze
weiter steigen wird, hat sich der Rat der Europäischen Gemeinschaft
1990 mit dieser Thematik befaßt und wird damit den besonderen Anforderungen
und Gefahren an Bildschirmarbeitsplötzen gerecht. Die Einzelrichtlinie
"Arbeit mit Bildschirmgeräten" und die Forderung der Umsetzung in
nationales Recht für die einzelnen Mitgliedsstaaten dient als prophylaktische
Maßnahme zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf das Wohlbefinden
und den Gesundheitszustand der Nutzer von Bildschirmgeräten.
Der Anhang zur Einzelrichtlinie 90/270 EWG befaßt sich unter Teil 2c mit dem Problem der Reflexbildung und Blendung an Bildschirmgeräten. "Bildschirmarbeitsplötze sind so einzurichten, daß Lichtquellen wie Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende Trennwönde sowie heile Einrichtungs,qegenstande und Wände keine Direktblendung und möglichst keine Reflexionen auf dem Bildschirm verursachen: Die Fenster müssen mit einer geeigneten, verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern läßt." Neben anderen Standards, wie beispielsweise Büroeinrichtung, Bildschirme, Tastaturen oder Arbeitsmittel wird dem Thema Blendung und Reflexion eine besondere Gewichtung beigemessen. UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT BILDSCHIRMARBEITSVERORDNUNG (BILDSCHARBV): Die Umsetzung in nationales Recht in Deutschland geschah mit der Herausgabe einer Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz am 10. Dezember 1996. Mit Wirkung vom 20. Dezember 1996 trat die unter Artikel 3 enthaltene "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung (BildschirmarbV)" in Kraft. Demnach hat der Arbeitgeber (§4 Anforderungen an die Gestaltung, Absatz 1), geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen. Für Bildschirmarbeitsplötze, die bis zum 20. Dezember 1996 in Betrieb gegangen sind (Absatz 2) hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu definieren. Diese sind bis zum 31. Dezember 1999 durchzuführen. |
Dem
Thema "Blendschutz" wird neben einer ganzen Reihe von Anforderungen im
Rahmen der Arbeitsumgebung unter Punkt 16 Rechnung getragen:
"Bildschirmarbeitsplötze
sind so einzurichten, daß leuchtende oder beleuchtete Flächen
keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm so weit wie
möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einergeeigneten
verstellbaren Lichtschutzvorrichtunq ausgestattet sein, durch die sich
die Stärke des
Wer meint, nun folgten genaue Definitionen von Blendschutzprodukten, unterliegt einem Trugschluß. Der Gesetzgeber überläßt nun in erster Linie dem Arbeitgeber die Entscheidung, was den Forderungen dieser Verordnung entspricht und was nicht. Die Verordnung versteht sich als "Mindestvorschrift" und enthält sich jeglicher Aussage über die Eignung bestimmter Produkte. Durch die gesetzten Fristen zur Umsetzung erschließt sich dem Fachmann für Blendschutz ein weites Beratungsfeld. SONSTIGE RECHTLICHE VORSCHRIFTEN UND KONTROLLINSTANZEN: Für Büroarbeitsplätze fordert auch die Arbeitsstättenrichtlinie in §7 eine Sichtverbindung nach außen und definiert dabei ca. 1/10 der Raum-Grundfläche. Andererseits wird im gleichen Gesetz §9 der Arbeitsstättenverordnung die Notwendigkeit von Abschirmungen, die die unmittelbare Sonneneinstrahlung verhindern sollen, gefordert. Resultierend hieraus hat sich im Gesamtmarkt die Denkweise herauskristallisiert, daß diese Sichtverbindung nach außen möglichst auch bei aktiviertem Blendschutz gewährleistet bleiben soll. Die aus physiologischen Gründen unabdingbare Wirkung von Fenstern kann durch andere technische Einrichtungen nicht ersetzt werden. Eine positive Wirkung der Sichtverbindung nach außen und die damit einhergehende Nutzung unveründerten Tageslichtes ist von großer Bedeutung. WER
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