EnEV 2014

Die Umsetzung der Europäischen Richtlinie für Energieeffiziente Gebäude von 2010 erforderte die Novellierung der EnEV 2009. 

Am 16.10.2013 wurde die EnEV 2014 von der Bundesregierung verabschiedet und im BGBl. I vom 21.November 2013 veröffentlicht. Sie tritt am 01.05.2014 in Kraft.

Hauptforderung für den Neubau ist die Anhebung der energetischen Anforderungen. So werden die Werte für die Gesamtenergieeffizienz ab dem 01.01.2016 um 25 % gesenkt.

Der Gebäudebestand ist hiervon nicht betroffen.

Welche Auswirkungen hat die EnEV 2014 im Bereich Rolladenkästen?

Hier verändert sich nichts!

Rolladenkästen werden in der Referenztabelle in Zeile 1.1  unter Außenwand erwähnt. Der dort angegebene U-Wert von 0,28 W/(m2.K) ist aber nicht als Anforderung an den U-Wert des Rolladenkasten zu verstehen, sondern, der gesamte Wandaufbau inklusive  Rolladenkasten muss diesen U-Wert erfüllen.

Referenzwerte sind keine Anforderungen für Einzelbauteile! 

Die Rolladenkästen werden übermessen, d.h. die Rolladenkasten - Fläche wird bei der Berechnung nicht separat berücksichtigt. 

Wie bisher müssen die  Anforderungen der DIN 4108-2:2013-02, der Bauregelliste 2013/2, und der DIN 4108-Beiblatt 2:2006-03 erfüllt werden.

Fazit: Rolladenkästen können alle gesetzlichen Anforderungen, inklusive der EnEV 2014 erfüllen.

Der Planer kann daher zur Ermittlung des Energiebedarfs das vereinfachte Rechenverfahren mit dem reduzierten Pauschalfaktor ΔUWB=0,05 W/m²K ansetzen, sofern auch alle übrigen am Bau vorhandenen Wärmebrücken der  DIN 4108-Beiblatt 2:2006-03 entsprechen.

Quelle: Fasel Rolladenkästen GmbH